Antwort Wann ist Ausgleichsabgabe zu zahlen? Weitere Antworten – Wann muss man eine Ausgleichsabgabe zahlen

Wann ist Ausgleichsabgabe zu zahlen?
Grundsätzlich müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Solange die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Zahl nicht erreichen, entrichten sie für jeden „unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen“ eine Ausgleichsabgabe.Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden. (§ 223 SGB IX).Davon haben 68.138 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht vollständig erfüllt (39 %), 61.463 teilweise erfüllt (35 %) und 45.318 haben keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt (26 %). 106.781 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mussten Ausgleichsabgabe zahlen.

Wer prüft die Ausgleichsabgabe : Die Agentur für Arbeit prüft die Angaben aus Nr. 1 und 2. Nr. 3 wird vom Integrationsamt geprüft.

Wer muss keine Ausgleichsabgabe zahlen

Sie müssen die Ausgleichsabgabe nicht zahlen, wenn Sie

Als Arbeitgeber jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 20 Arbeitsplätze haben. In diesem Fall sind Sie nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben oder Ausgleichsabgabe entrichten.

Wer ist zur Ausgleichsabgabe verpflichtet : Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Vorgabe nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Vorgabe nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Zum Großteil kommt die Ausgleichsabgabe wieder den Betrieben zugute und zwar denen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.

Wann ist die Schwerbehindertenabgabe fällig

Ausgleichsabgabe immer bis 31. März. Muss eine Ausgleichsabgabe für ein Jahr gezahlt werden, müssen Arbeitgeber sie bis zum 31. März des Folgejahrs an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX zu werten sind: Stellen, die – beispielsweise aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind. Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind.Die Höhe der Ausgleichsabgabe

Beschäftigungsquote im Jahresdurchschnitt monatliche Abgabe für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz
0 bis weniger als 2 Prozent 360 Euro
2 bis weniger als 3 Prozent 245 Euro
3 bis weniger als 5 Prozent 140 Euro


Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe Bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 3 %, aber weniger als 5 % beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und je unbesetzten Pflichtplatz 140 €. Sie steigt auf 245 € bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % und 3 % und auf 360 € bei einer Quote unter 2 %.

Wohin geht die Ausgleichsabgabe : Zum Großteil kommt die Ausgleichsabgabe wieder den Betrieben zugute und zwar denen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie wird verwendet für Leistungen im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zum Zweck der Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen.

Welche Arbeitnehmer zahlen nicht zur Schwerbehindertenabgabe : Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben. 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen, 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wann muss man keine Schwerbehindertenabgabe zahlen

Sie müssen die Ausgleichsabgabe nicht zahlen, wenn Sie

Als Arbeitgeber jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 20 Arbeitsplätze haben. In diesem Fall sind Sie nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben oder Ausgleichsabgabe entrichten.

Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX zu werten sind:

  • Stellen, die – beispielsweise aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind.
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind.