Antwort Was beinhaltet eine kommunale Wärmeplanung? Weitere Antworten – Was beinhaltet die kommunale Wärmeplanung

Was beinhaltet eine kommunale Wärmeplanung?
Was beinhaltet eine kommunale Wärmeplanung Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden aktuelle Daten erhoben und ausgewertet, Potenziale für erneuerbare Wärmequellen identifiziert und darauf basierend das optimale Zielszenario aufgestellt.Je mehr Vorarbeit es bereits gibt, desto günstiger kann die Wärmeplanung sein. Für Gemeindegebiete bis ca. 10.000 Einwohner schätzt das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) die Kosten auf mindestens 50.000 Euro.Die Wärmeversorgung ist Sache Ihres Vermieters – aber in aller Regel bezahlen Sie Ihre Heizkosten selbst.

In welchen Bundesländern ist die kommunale Wärmeplanung verpflichtend : Seit Januar 2024 ist die Kommunale Wärmeplanung für alle Bundesländer verpflichtend zu erstellen. Auf den Seiten des KWW finden Sie wichtige Verlinkungen und Antworten auf Ihre Fragen. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet bundesweit alle Länder zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung.

Was ist kommunale Wärmeplanung einfach erklärt

Die Wärmeplanung soll als wegweisendes Instrument auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie zukünftig Schritt für Schritt die Wärmeversorgung auf die Nutzung von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann.

Ist die kommunale Wärmeplanung Pflicht : Das Gesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30.06.2026 für Gemeindegebiete mit über 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30.06.2028 für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern Wärmepläne erstellt werden.

Die kommunale Wärmeplanung gibt einen Fahrplan für die Wärmeversorgung der jeweiligen Kommune und kann für Eigentümer*innen ein guter Anhaltspunkt sein, ob Fernwärme oder Wasserstoff für Ihr Haus überhaupt eine realistische Option ist.

Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) sollen sie bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028.